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Winterdienst

Bei Mietobjekten ist der Vermieter für die Schnee- und Eisbeseitigung zuständig (Art. 256 OR).

Dazu gehört auch die Umgebungspflege inklusive Besucherparkplätze. Die Schneebeseitigung bei
vermieteten Autoabstellplätzen obliegt dagegen dem jeweiligen Mieter des Autoabstellplatzes, da er
verpflichtet ist, derartige Reinigungsarbeiten selber auszuführen (sog. kleiner Unterhalt).

Fusswege müssen so geräumt werden, dass zwei Fussgänger ohne Kinderwagen bequem
aneinander vorbeikommen. Die Schneeräumungspflichten bestehen in der Regel zwischen

07:00 Uhr morgens und 21.00 Uhr.

Unser Winterdienst-Dispositiv kann auch als separate Dienstleistung beauftragt werden.


Kontaktieren Sie uns rechtzeitig vor dem nächsten Winter, wir beraten Sie gerne.

Winterdienst

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